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Gremien der Gemeinde Philippsthal

Aufgaben

Gemeindevorstand

Die gesetzliche Grundlage für das hessische Kommunalrecht ist die "Hessische Gemeindeordnung", kurz HGO genannt. In dieser HGO ist geregelt, dass die Gemeinde als juristische Person durch ihre Organe handelt. Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindevertretung und der Gemeindevorstand. 

Der Gemeindevorstand besteht aus dem hauptamtlichen Bürgermeister und den ehrenamtlichen Beigeordneten, von denen eine Person zum Ersten Beigeordneten (Stellvertreter des Bürgermeisters) gewählt wird. Die Beigeordneten werden von der Gemeindevertretung gewählt, ihre Wahlzeit beträgt fünf Jahre. Gemeindevertreter dürfen nicht gleichzeitig Beigeordnete sein. Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde. Insbesondere hat er die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen, die Einrichtungen und Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen, die Gemeinde zu vertreten und den Schriftwechsel zu führen. 

Die Sitzungen sind immer nicht öffentlich.

 

Gemeindevertretung

Die gesetzliche Grundlage für das hessische Kommunalrecht ist die "Hessische Gemeindeordnung", kurz HGO genannt. In dieser HGO ist geregelt, dass die Gemeinde als juristische Person durch ihre Organe handelt. Die Organe der Gemeinde Philippsthal sind die Gemeindevertretung (Gemeindeparlament) und der Gemeindevorstand. In den Ortsteilen gibt es Ortsbeiräte, die der Forderung der Selbstverwaltung dienen. 

Die Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde, die über alle wichtigen Angelegenheiten entscheidet und die gesamte Verwaltung und die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes überwacht. Sie trägt die rechtliche und politische Verantwortung dafür, wie die Geschicke der Gemeinde gelenkt werden sollen. Ausschließlich zuständig ist sie z. B. für die Aufstellung des Haushaltsplanes mit der Festsetzung des Investitionsprogrammes, die Aufstellung der Grundsätze für die Einstellung, Entlassung und Bezahlung des Personals, den Erlass von Satzungen, die Änderung der Gemeindegrenzen, die Festsetzung öffentlicher Abgaben und Entgelte und die auf Grund der Gesetze von der Gemeindevertretung vorzunehmenden Wahlen. Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse kann die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden, wobei ein Finanzausschuss zwingend installiert werden muss. 

Die Gemeindevertreter werden von den wahlberechtigten Bürgern für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gemeindevertreter sind ehrenamtlich tätig. Ihre Beschlüsse fasst die Gemeindevertretung in öffentlichen Sitzungen, d. h. es kann jeder Bürger als Zuhörer daran teilnehmen. 

 

Ortsbeiräte 

Die Ortsbeiräte werden von den Bürgern der einzelnen Ortsteile gleichzeitig mit den Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt. Sie bestehen aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Aus ihrer Mitte werden ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter gewählt. Jeder Vorsitzende trägt die Bezeichnung Ortsvorsteher. 

Aufgaben lt. HGO
Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, zu hören, hat in diesen Fällen aber nur ein Vorschlagsrecht. Er hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm von der Gemeindevertretung oder vom Gemeindevorstand vorgelegt werden. Endgültige Entscheidungen. trifft der Ortsbeirat nur, wenn ihm die Gemeindevertretung eine bestimmte Angelegenheit widerruflich zur endgültigen Entscheidung übertragen hat. Dies kommt in der Praxis aber relativ selten vor.

Mitglieder

Bau- und Umweltausschuss

Haupt- und Finanzausschuss

Schlossausschuss

Gemeindevertretung

Gemeindevorstand

Ortsbeiräte
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