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Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag am 08. Oktober 2023

30.08.2023

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag am 08. Oktober 2023


1. Die Wahl zum 21. Hessischen Landtag dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
Die Gemeinde ist in 7 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbe-zirke wird für die Landtagswahl ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberech-tigten eingetragen werden.


Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
In den Wahlbenachrichtigungen für die Landtagswahl, die den ins Wählerverzeichnis ein-getragenen Wahlberechtigten bis zum 17. September 2023 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekenn-zeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der all-gemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Marktgemeinde Philippsthal (Werra), Schloss 1, Bürgerservice Büro, 36269 Philippsthal (Werra), zur Einsichtnahme aus.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr im Rathaus der Marktgemeinde Philippsthal (Werra), Schloss 1, Sitzungssaal, 36269 Phi-lippsthal (Werra), zusammen.


2. Das Wählerverzeichnis der Landtagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 18. September 2023 bis 22. September 2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Marktgemeinde Philippsthal (Werra), Schloss 1, Bür-gerservice Büro, 36269 Philippsthal (Werra), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme be-reitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Da-ten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Perso-nen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der
Einsichtsfrist, spätestens am 22. September 2023 bis 12:00 Uhr, bei der Marktge-meinde Philippsthal (Werra), Schloss 1, Bürgerservice Büro, 36269 Philippsthal (Werra), Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 17. September 2023 keine Wahlbenachrich-tigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das
Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine
Wahlbenachrichtigung.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 11 - Hersfeld durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Brief-wahl teilnehmen.
Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
• in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 17. September 2023 oder die Einspruchsfrist bis zum 22. September 2023 versäumt haben,
b) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,
c) wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststel-lung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde-behörde gelangt ist.
Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt
werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonisch
gestellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
• in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 06. Oktober 2023, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht der nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, einen neuen Wahl-schein beantragen.
• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a) bis c)
genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Voll-macht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
• einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
• einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahl-brief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
und
• ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur
möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage ei-ner schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahl-brief angegebenen Stelle abgegeben werden.


3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in
dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier
zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betre-ten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.
Die Wähler haben für die Landtagswahl jeweils eine Wahlkreis- und eine Landes-stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
• für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit der Angabe von
Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen oder
Bewerber und Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber sowie der Angabe der Partei
oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen verwendet werden, auch diese und
rechts vom Namen der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die
Kennzeichnung,
• für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und,
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese und jeweils die Namen der
ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei
oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.
Wählerinnen und Wähler geben
• die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen,
welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
und
• die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in
einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen,
welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet wer-den, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotogra-fiert oder gefilmt werden.
Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zu tritt zum Wahlraum, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.


4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer an-deren Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlent-scheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Ein-flussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlbe-rechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsper-son besteht (§ 11 Abs. 5 Landtagswahlgesetzt).
Wer unbefugt wählt, oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Entscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne geäußerte Wahlent-scheidung der oder des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befin-det, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild so-wie jede Unterschriftensammlung verboten.


Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzu-lässig.
Philippsthal (Werra), 28. August 2023

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Philippsthal (Werra)
gez. Timo Heusner
Bürgermeister