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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Marktgemeinde Philippsthal (Werra) für das Haushaltsjahr 2024

13.06.2024

Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90) hat die Gemeindevertretung am 13.05.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

 

im Ergebnishaushalt

 

im ordentlichen Ergebnis

 

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

-20.305.670,00 EUR

 

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

28.792.048,00 EUR

 

mit einem Saldo von

8.486.378,00 EUR

 

 

 

 

im außerordentlichen Ergebnis

 

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

-1.706.500,00 EUR

 

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0,00 EUR

 

mit einem Saldo von

-1.706.500,00 EUR

 

 

 

 

Mit einem Überschuss (mit Vorzeichen) von

6.779.878,00 EUR

 

 

 

im Finanzhaushalt

 

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus

 

 

laufender Verwaltungstätigkeit (ohne Vorzeichen Überschuss)

-15.627.198,00 EUR

 

 

 

 

und dem Gesamtbetrag der

 

 

 

 

 

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.258.500,00 EUR

 

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-8.108.000,00 EUR

 

mit einem Saldo von

-5.849.500,00 EUR

 

 

 

 

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

5.849.500,00 EUR

 

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

-106.590,00 EUR

 

mit einem Saldo von

5.742.910,00 EUR

 

 

 

 

mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von

-15.733.788,00 EUR

 

 

 

festgesetzt.

 

 

 

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 5.849.500 EUR festgesetzt.

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000 EUR festgesetzt.

 

§ 5

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

 

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

 

332 v.H.

 

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

 

365 v.H.

 

 

 

 

2. Gewerbesteuer

390 v.H.

 

§ 6

 

Es gilt der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Philippsthal (Werra) als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

 

§ 7

 

Bezüglich der Deckungsfähigkeit wird auf die §§ 18 ff. der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) verwiesen.

 

 

Philippsthal, den

13.05.2024

 

Der Gemeindevorstand

 

 

 

der Marktgemeinde Philippsthal (Werra)

 

 

 

 

gez.

 

 

 

 

Heusner, Bürgermeister

 

 

 

G E N E H M I G U N G

 

Gemäß § 97a, Ziffer 4 HGO in Verbindung mit § 103 Absätze 2 und 4 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde Philippsthal die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Inanspruchnahme des in § 2 der Haushaltssatzung 2024 von der Gemeindevertretung festgesetzten Gesamtbetrags der Investitionskredite, die zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich werden, in Höhe von maximal

 

--5.849.500,00 Euro

 

(in Worten: Fünf Millionen achthundertneunundvierzigtausend fünfhundert Euro)

 

Auflagen

 

Eine Finanzierung der Kredittilgung durch eine Neuaufnahme von Investitionskrediten ist nach den geltenden gesetzlichen Regelungen streng verboten.

 

Hinweise

 

Nachrangigkeit von Investitionskrediten

Gemäß § 103 Absatz 1 HGO dürfen Kredite nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen oder für eine Umschuldung bereits bestehender Darlehen aufgenommen werden, und dies gemäß § 93 Absatz 3 HGO auch nur, wenn eine andere Investitionsfinanzierung nicht möglich ist oder unter wirtschaftlichen Aspekten unzweckmäßig wäre. Der Gemeindevorstand hat diese gesetzlichen Vorgaben strikt zu beachten und insbesondere zu prüfen, ob gegebenenfalls vorrangig auch ungebundene eigene Mittel für eine Investitionsfinanzierung eingesetzt werden können.

 

Geltungsdauer der Kreditermächtigung

Die Kreditermächtigung im Rahmen der Haushaltssatzung 2024 gilt gemäß § 103 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2025 und gegebenenfalls auch noch darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026.

 

Kreditähnliche Rechtsgeschäfte

Im Rahmen der Haushaltssatzung 2024 erteilte Kreditermächtigungen gelten gemäß § 103 Absatz 7 HGO nicht zur Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen. Diese bedürfen einer separaten Einzelgenehmigung seitens der Aufsichtsbehörde.

 

Bad Hersfeld, 03. Juni 2024

3.50-HH-2024-PHI

 

Der Landrat des Landkreises                 L.S.

Hersfeld-Rotenburg

 

gez. Torsten Warnecke

(T o r s t e n  W a r n e c k e)

 

G E N E H M I G U N G

 

Gemäß § 97a, Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde Philippsthal die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung 2024 von der Gemeindevertretung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von maximal

 

--3.000.000,00 Euro

 

(in Worten: Drei Millionen Euro)

 

Auflagen

 

Sicherstellung des Haushaltsausgleichs im Haushaltsvollzug 2024

Der Gemeindevorstand hat sicherzustellen, dass sich sowohl die Planungen im ordentlichen Ergebnis als auch der geplante Zahlungsmittelbedarf im Finanzhaushalt im Haushaltsvollzug tatsächlich nicht weiter verschlechtern. Über wesentliche Abweichungen und Negativentwicklungen ist die Gemeindevertretung unverzüglich zu unterrichten. Gleichsam ist nach § 28 GemHVO auch Kommunal- und Finanzaufsicht unverzüglich zu informieren (Berichtspflicht).

 

Hinweise

 

Nachrangigkeit von Liquiditätskrediten

Liquiditätskredite dürfen gemäß § 105 Absatz 1, Satz 1 HGO nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gemeindekasse keine anderen Mittel zur Liquiditätssicherung zur Verfügung stehen.

 

Rückführung beanspruchter Liquiditätskredite bis zum Jahresende 2024

Der Gemeindevorstand hat gemäß § 105 Absatz 1, Satz 3 HGO dafür Sorge zu tragen, dass beanspruchte Liquiditätskredite spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres 2024 in voller Höhe zurückgeführt werden, um das Abrutschen in eine dauerhafte Liquiditätskreditspirale zu verhindern.

 

Geltungsdauer der Liquiditätskredit-Ermächtigung

Die Ermächtigung zur Aufnahme von Liquiditätskrediten gilt für das Haushaltsjahr 2024 und gegebenenfalls darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025.

 

Einsatz von Liquiditätskrediten für eine Vor- bzw. Zwischenfinanzierung von Investitionen

Liquiditätskredite dürfen ausnahmsweise auch für eine erforderlich werdende Vor- und Zwischenfinanzierung von geplanten Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, allerdings maximal bis zum Abschluss und der bilanziellen Aktivierung der Maßnahmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat eine Umstellung der Finanzierung auf in der Regel längerfristige Investitionskredite zu erfolgen.

 

Unterrichtung der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung ist unverzüglich und in geeigneter Weise über den vollständigen Inhalt dieser Genehmigungsverfügung für die Haushaltssatzung 2024 mit Haushaltsplan und Anlagen gemäß § 50 Absatz 3 HGO zu unterrichten.

 

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2024

Die Haushaltssatzung 2024 ist gemäß § 97 Absatz 4 HGO öffentlich bekannt zu machen und an sieben Tagen öffentlich auszulegen.

 

Bad Hersfeld, 03. Juni 2024

3.50-HH-2024-PHI

 

Der Landrat des Landkreises

Hersfeld-Rotenburg

 

L.S.

Torsten Warnecke

(T o r s t e n  W a r n e c k e)

 

 

Die vorstehende Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit gemäß § 97 Abs. 5 HGO öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 liegt zur Einsichtnahme

 

von 21. Juni 2024 bis 02. Juli 2024

 

während der Dienststunden im Rathaus, Schloss 1, 2. Obergeschoss, 36269 Philippsthal (Werra), Zimmer Nr. 222, öffentlich aus.

 

 

Philippsthal, den 13.06.2024

 

Der Gemeindevorstand der

Marktgemeinde Philippsthal (Werra)

 

gez. Heusner, Bürgermeister