/

Gemeindewahl am 14.03.2021; hier: Nachrücken eines Bewerbers

25.09.2024

Herr Jens Mecke aus dem Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union (CDU) hat sein Mandat in der Gemeindevertretung zum 19.09.2024 niedergelegt.

Gemäß § 34 (1) des Hess. Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 346), rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an seine Stelle.

Ich stelle daher nach § 34 (3) KWG fest, dass

Herr Matthias Noll, Wiesenstraße 23, 36269 Philippsthal (Werra),

in die Gemeindevertretung nachrückt.

Gegen diese Feststellung sind die Rechtsmittel nach §§ 25 bis 27 KWG gegeben. Danach kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises (Marktgemeinde Philippsthal (Werra) binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens 35 Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Über den Einspruch entscheidet die Gemeindevertretung.

Gegen den Beschluss der Gemeindevertretung steht den Beteiligten die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu (§ 27 KWG).

Philippsthal (Werra), 24.09.2024

Der Gemeindewahlleiter der Marktgemeinde Philippsthal (Werra)

gez.Schäfer
Stellvertretender Wahlleiter