/

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

22.11.2024

Bekanntmachung der

 

Haushaltssatzung

 

 

der Marktgemeinde Philippsthal (Werra) 

für das Haushaltsjahr

 

2025

 

Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90) hat die Gemeindevertretung am 07.10.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

 

im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  -13.871.780,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 13.745.050,00 EUR
mit einem Saldo von -126.730,00 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  -164.500,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0,00 EUR
mit einem Saldo von -164.500,00 EUR
mit einem Überschuss (mit Vorzeichen) von  -291.230,00 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus 
laufender Verwaltungstätigkeit (ohne Vorzeichen Überschuss) 1.281.560,00 EUR
und dem Gesamtbetrag der 
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.072.500,00 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -12.418.000,00 EUR
mit einem Saldo von -11.345.500,00 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 11.345.500,00 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungtätigkeit auf   -224.590,00 EUR
mit einem Saldo von 11.120.910,00 EUR
mit Änderung des Zahlungmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres von 1.056.970,00 EUR
festgesetzt.

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 11.345.500 EUR festgesetzt.

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4

 

Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.

 

 

§ 5

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

 

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

 

332 v.H.

 

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

 

365 v.H.

 

 

 

 

2. Gewerbesteuer

390 v.H.

 

 

§ 6

 

Es gilt der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Philippsthal (Werra) als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

 

 

§ 7

 

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

 

 

§ 8

 

Bezüglich der Deckungsfähigkeit wird auf die §§ 18 ff. der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) verwiesen.

 

Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 12 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 92 Abs. 2 HGO wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 400.0000 EUR festgesetzt. Vor finanziell erheblichen investiven Maßnahmen oder Instandhaltungsmaßnahmen ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter Einbeziehung der Folgekosten durchzuführen.

 

Philippsthal, den

07.10.2024

 

Der Gemeindevorstand

 

 

 

der Marktgemeinde Philippsthal (Werra)

 

 

 

 

gez.

 

 

 

 

Heusner, Bürgermeister

 

 

G E N E H M I G U N G

 

Gemäß § 97a, Ziffer 4 HGO in Verbindung mit § 103 Absätze 2 und 4 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde Philippsthal die eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Inanspruchnahme des in § 2 der Haushaltssatzung 2025 von der Gemeindevertretung festgesetzten Gesamtbetrags der Investitionskredite, die zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich werden, in Höhe von maximal

 

--11.345.500,00 Euro

 

(in Worten: Elf Millionen dreihundertfünfundvierzigtausend fünfhundert Euro)

 

 

Auflagen

 

Vorbehalt von aufsichtsbehördlichen Kredit-Einzelgenehmigungen

Der geplanten Neuaufnahme von Investitionskrediten in vorgenannter Höhe steht im Haushaltsjahr 2024 eine geplante ordentliche Kredittilgung in Höhe von 224.590 Euro gegenüber, so dass eine Nettoneuverschuldung in Höhe von 11.120.910 Euro prognostiziert wird.

 

Aufgrund der geplanten Nettoneuverschuldung erfolgt die o. a. Kreditgenehmigung gemäß § 103 Absatz 4 Ziffer 2 HGO mit der Auflage, dass der Gemeindevorstand vor jeder geplanten Kredit-Neuaufnahme noch eine aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung zu beantragen hat.

 

Den Anträgen auf Kredit-Einzelgenehmigung ist jeweils eine Aufstellung beizufügen, aus der zu entnehmen ist, welche Investitionsmaßnahmen fremd- bzw. kreditfinanziert werden müssen. Darüber hinaus ist den Genehmigungsanträgen jeweils eine aktuelle Finanzrechnung beizufügen.

 

Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen in zukünftigen Haushaltssatzungen

Der Gemeindevorstand hat bei Investitionsvorhaben, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken, Verpflichtungsermächtigungen zu veranschlagen, damit die haushaltsrechtliche Ermächtigung für die Vergabe von Aufträgen gegeben ist, welche erst in zukünftigen Haushaltsjahren zahlungswirksam werden.

 

Hinweise

 

Nachrangigkeit von Investitionskrediten

Gemäß § 103 Absatz 1 HGO dürfen Kredite nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen oder für eine Umschuldung bereits bestehender Darlehen aufgenommen werden, und dies gemäß § 93 Absatz 3 HGO auch nur, wenn eine andere Investitionsfinanzierung nicht möglich ist oder unter wirtschaftlichen Aspekten unzweckmäßig wäre. Der Gemeindevorstand hat diese gesetzlichen Vorgaben strikt zu beachten und insbesondere zu prüfen, ob gegebenenfalls vorrangig auch ungebundene eigene Mittel für eine Investitionsfinanzierung eingesetzt werden können.

 

Geltungsdauer der Kreditermächtigung

Die Kreditermächtigung im Rahmen der Haushaltssatzung 2025 gilt gemäß § 103 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2026 und gegebenenfalls auch noch darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2027.

 

 

Bad Hersfeld, 14. November 2024

3.50-HH-2025-PHI

 

Der Landrat des Landkreises                 L.S.

Hersfeld-Rotenburg

 

gez. Torsten Warnecke

(T o r s t e n  W a r n e c k e)

 

 

Die vorstehende Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit gemäß § 97 Abs. 5 HGO öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 liegt zur Einsichtnahme

 

vom 02. Dezember 2024 bis 11. Dezember 2024

 

während der Dienststunden im Rathaus, Schloss 1, 2. Obergeschoss, 36269 Philippsthal (Werra), Zimmer Nr. 222, öffentlich aus.

 

 

Philippsthal, den 22.11.2024

 

Der Gemeindevorstand der

Marktgemeinde Philippsthal (Werra)

 

gez. Heusner, Bürgermeister